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Abrechnung + Statistik

Nicht nur gegenüber dem Finanzamt, sondern auch gegenüber dem örtlichen Kooperationspartner, dem Verkehrsunternehmen, bzw. dem Aufgabenträger für den ÖPNV besteht eine Abrechnungs- und Buchhaltungspflicht. Während der BürgerBusverein der Steuerbehörde gegenüber lediglich eine Jahresabrechnung mit einer Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben vorlegen muss, ist er, je nach Fahrgelderstattungsregelung, dem Nahverkehrsunternehmen gegenüber zu monatlichen Abrechnungen verpflichtet.

Neben der Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen, der Übernahme von Fahrscheinen und der Erstattung von Ausgaben kann dies auch Vergütungszahlungen für Fahrgäste mit Fahrausweis, Schwerbehinderte, Schüler und andere beinhalten. Auch aus diesem Grund muss der BürgerBusverein einen Nachweis über Einnahmen, Ausgaben und die geleistete Arbeit führen. Im Rahmen dieser Erfassung können nebenbei auch die Daten für die interne statistische Auswertung erhoben werden.

Eine KfZ-Steuer für den Bus wird vom Finanzamt nicht erhoben.

Der Grund hierfür ist, dass der Bürgerbusverein ein Verkehrsunternehmen ist.

Es erfolgt jedoch eine Freistellung durch das Finanzamt.


Für weiterführende Informationen laden Sie sich bitte das pdfHandbuch BürgerBus herunter.