Recht und Gesetz

Die rechtlichen Regelungen für die Einrichtung eines BürgerBusses beziehen sich zum Teil direkt auf die Genehmigung und Durchführung von Personenbeförderung, tangierte Gesetze können sein:

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Führerscheinverordnung
Versicherungsrecht
Schadensersatzrecht
ÖPNV-Gesetz des Landes Brandenburg

Im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) werden ausdrücklich vier Grundpflichten des Betreibers festgelegt:

Betriebspflicht (§ 21 PBefG)
Sie besagt, dass die genehmigte Linie auch angeboten werden muss. Es darf nicht vorkommen, dass auf einer genehmigten Linie keine Fahrten stattfinden, auch wenn wegen schlechter Witterung keine Nachfrage besteht, oder weil der eingeteilte Fahrer keine Lust hat.

Beförderungspflicht (§ 22 PBefG)
Jeder Fahrgast, der mitfahren möchte, muss mitgenommen werden, sofern die Beförderungsbedingungen eingehalten werden und dies mit dem eingesetzten Fahrzeug möglich ist.

Tarifpflicht (§ 39 PBefG)
Die Tarifpflicht sagt aus, dass die Fahrtentgelte im Linienverkehr genehmigt werden und dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt bekannt sein müssen.

Fahrplanpflicht (§ 40 PBefG)
Im Gesetz werden die grundlegenden Informationen, die im Fahrplan enthalten sein müssen, aufgezählt. Vor allem aber wird festgehalten, dass der Fahrplan ebenfalls genehmigungspflichtig ist und der Anbieter der Leistung sich auch an den genehmigten Fahrplan halten muss. Das Fahrpersonalgesetz verlangt eine Fahrereinteilung nach einem Dienstplan. Dabei muss auch im Nachhinein feststellbar sein, wer an welchem Tag den Bus gefahren hat.

Wer kann als Fahrer eines BürgerBusses eingesetzt werden und mit welchem Fahrzeug? Voraussetzungen und Nachweise, die ein Fahrer erbringen muss, um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung – auch Personenbeförderungsschein (P-Schein) genannt – zu erhalten:

  • Mindestalter 21 Jahre
  • Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit wenigstens zwei Jahren. Die alten Pkw-Führerscheine der DDR und der BRD erlauben das Führen bis zu 7,5 Tonnen und die Mitnahme von bis zu acht Fahrgästen. Sie entsprechen der höheren Klasse C1, auf jeden Fall muss der alte Führerschein gegen einen EU-Führerschein eingetauscht werden
  • ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis
  • eine ärztliche Untersuchung (gemäß § 11 Absatz 9 FeV)
  • ein Gutachten eines Augenarztes (gemäß § 12 Absatz 6 FeV)
  • die Untersuchung der Leistungs- und Reaktionsfähigkeit (bei DEKRA oder TÜV oder Arbeitsmediziner/in)


Vereinsrecht

Die rechtliche Grundlage des BürgerBus-Vereins ist in den §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Hier wird unbedingt die rechtliche Form eines eingetragenen Vereins empfohlen, um persönliche Risiken einzelner Mitglieder zu vermeiden. Diese Risiken sollten stattdessen über den Verein als juristische Person abgesichert werden. Das betrifft auch die Absicherung der Fahrer im Schadensfall. Einerseits ist es sinnvoll, dass der Verein für diesen Fall eine freiwillige Unfallversicherung abschließt. Andererseits besteht die Pflicht, dass der BürgerBus-Verein sich zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft verpflichtet. In diesem Fall wäre die Absicherung des Fahrers auch über die Berufsgenossenschaft möglich.

Für weiterführende Informationen laden Sie sich bitte das pdfHandbuch BürgerBus herunter.