Vereinssatzung

Satzung für den „NAME DES BÜRGERBUSVEREINS e.V.“

§1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „NAME DES BÜRGERBUSVEREINS e.V.“ Er hat seinen Sitz in ORT. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 – Zweck und Aufgaben

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung in BEZEICHNUNG DES BEDIENGEBIETES und Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
  • Herstellung einer öffentlichen Nahverkehrsverbindung für die Bevölkerungskreise, die durch eingestellte oder fehlende Linien im öffentlichen Nahverkehr benachteiligt sind, vor allem Kinder, Jugendliche und Senioren.
  • Durchführung des öffentlichen Linienverkehrs auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Verkehren im BEZEICHNUNG DES BEDIENGEBIETES und gegebenenfalls in die angrenzenden Gemeinden hinein in Abstimmung mit dem NAHVERKEHRSBETRIEB, der Inhaber und Betriebsführer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linien ist.
  • Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung
  • Information der Bevölkerung und deren Interessenvertretung gegenüber Behörden und dem zuständigen Verkehrsunternehmen.
  • Vorschlag und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen, Tarife und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr mit den Konzessionsinhabern.
  • Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus-Fahrer.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
  • Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen über eine Fahrpraxis von mindestens 3 Jahren verfügen, je nach eingesetztem Fahrzeug Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder Cl sein und gemäß einer medizinischen Untersuchung voll fahrtauglich anerkannt sein (gemäß §48 der Fahrerlaubnis- Verordnung).
  • Über den Aufnahmeantrag beziehungsweise den Einsatz als ehrenamtlicher Fahrer entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages beziehungsweise die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung.

§4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes oder Auflösung eines korporativen Mitgliedes, Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung zwei Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgt.

§5 – Beiträge
Über die eventuelle Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.

§6 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 – Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden und Kassierer
  • dem Geschäftsführer

Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an:

  • der Fahrerbetreuer
  • einem Vertreter der ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSEINHEIT (Amt, Gemeinde etc.)

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder (gemäß § 26 BGB) gemeinsam.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich Der Vorstand wird alle zwei Jahre auf der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen der Mitglieder benennen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder
  • Vertragsabschlüsse

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Die Haftung des persönliche handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

§9 – Ordentliche Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über:
  • den Jahresbericht des Vorstandes
  • den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereins
  • den Einspruch eines Mitgliedes gemäß § 4
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden.
  • Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75 Prozent der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • Ein zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zehn der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks (vergleiche § 2 Absatz 3) fällt das Vermögen an die ZUSTÄNDIGE VERWALTUNGSEINHEIT entsprechend dem Finanzierungsschlüssel. Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am DATUM beschlossen.

Unterschriften der Gründungsmitglieder
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Quelle: Pro Bürgerbus NRW, Bürgerbus-Dachverband